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Allgemeine
Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Unverbindliche
Konditionenempfehlung des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie
(ZVEI) e. V.
Stand:
Januar 2002
I.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden:
Lieferungen)
sind
die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der
Lieferer
oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich
schriftlich
zugestimmt
hat.
2.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
(im Folgenden:
Unterlagen)
behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur
nach
vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht
werden
und
sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf
Verlangen
unverzüglich
zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Unterlagen
des
Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht
werden,
denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen
hat.
3.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche
Recht zur
Nutzung
mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form
auf
den
vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche
Vereinbarung
eine
Sicherungskopie erstellen.
4.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar
sind.
II.
Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung
zuzüglich der
jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.
Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und
ist nicht etwas
anderes
vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung
alle
erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den
Transport des
Handwerkszeugs
und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3.
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder
rechtskräftig festgestellt sind.
III.
Eigentumsvorbehalt
1.
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum
des
Lieferers
bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus
der Geschäftsverbindung
zustehenden
Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
die
dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche
um
mehr
als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers
einen
entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller
eine
Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung
nur
Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und
nur
unter
der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden
Bezahlung
erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den
Kunden
erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat.
3.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen
Dritter
hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist
der
Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist
zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt;
die gesetzlichen
Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt.
Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV.
Fristen für Lieferungen; Verzug
1.
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang
sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und
Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung
der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den
Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt,
so
verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn
der Lieferer
die
Verzögerung zu vertreten hat.
2.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B.
Mobilmachung,
Krieg,
Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen,
verlängern
sich die Fristen angemessen.
3.
Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller sofern er
glaubhaft macht,
dass
ihm hieraus ein Schaden entstanden ist eine Entschädigung
für jede
vollendete
Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens
5%
des
Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des
Verzuges
nicht
in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung
der
Lieferung
als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über
die
in
Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung,
auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der
groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder
der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller
im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit
die Verzögerung
der
Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der
Beweislast
zum
Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht
verbunden.
5.
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb
einer
angemessenen
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom
Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr
als einen
Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller
für
jeden
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der
Gegenstände
der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet
werden.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien
unbenommen.
V.
Gefahrübergang
1.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den
Besteller über:
a)
bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht
oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
werden
Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken
versichert;
b)
bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme
in
eigenen
Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung
der
Aufstellung
oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb
aus
vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder
der
Besteller
aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr
auf
den Besteller über.
VI.
Aufstellung und Montage
Für
die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart
ist,
folgende Bestimmungen:
1.
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig
zu stellen:
a)
alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der
dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b)
die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und
-stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe
und
Schmiermittel,
c)
Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich
der Anschlüsse,
Heizung
und Beleuchtung,
d)
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen,
Materialien,
Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene
und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene
Arbeits-
und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener
sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des
Besitzes
des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die
Maßnahmen
zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen
würde,
e)
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände
der
Montagestelle erforderlich sind.
2.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen
Angaben über die
Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher
Anlagen
sowie
die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung
zu
stellen.
3.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für
die Aufnahme der
Arbeiten
erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs
oder
Montagestelle
befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so
weit
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen
und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Anfuhrwege
und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und
geräumt
sein.
4.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
durch nicht vom
Lieferer
zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem
Umfang
die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche
Reisen des
Lieferers
oder des Montagepersonals zu tragen.
5.
Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit
des
Montagepersonals
sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme
unverzüglich zu bescheinigen.
6.
Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung,
so hat sie
der
Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies
nicht,
so
gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt,
wenn
die
Lieferung gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten
Testphase
in
Gebrauch genommen worden ist.
VII.
Entgegennahme
Der
Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel
nicht verweigern.
VIII.
Sachmängel
Für
Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1.
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich
nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist
ohne
Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen,
sofern
dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies
gilt nicht, soweit das
Gesetz
gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke), 479
Abs.
1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)
BGB längere
Fristen
vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers
oder
der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung
des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn
der Fristen bleiben unberührt.
3.
Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich
schriftlich
zu
rügen.
4.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in
einem Umfang zurückgehalten
werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln
stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn
eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung
kein Zweifel
bestehen
kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer
berechtigt,
die
ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5.
Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener
Frist
zu gewähren.
6.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller
unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche
gemäß Art. XI vom Vertrag zurücktreten oder
die
Vergütung
mindern.
7.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der
vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie
bei
nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von
Dritten
unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
8.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen
Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
der
Gegenstand
der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung
des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer
gemäß § 478 BGB
(Rückgriff
des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden
Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs
des
Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2
BGB gilt
ferner
Nr. 8 entsprechend.
10.
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art.
XI (Sonstige Schadensersatzansprüche).
Weitergehende
oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten
Ansprüche
des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen
eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die
Lieferung lediglich
im
Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter
wegen
der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß
genutzte
Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt,
haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in
Art. VIII Nr.
2
bestimmten Frist wie folgt:
a)
Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für
die betreffenden
Lieferungen
entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass
das
Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem
Lieferer
nicht
zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die
gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b)
Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet
sich nach
Art.
XI.
c)
Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen
nur, soweit
der
Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung
nicht anerkennt
und
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten
bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung
aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist
er verpflichtet,
den
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung
kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2.
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung
zu
vertreten hat.
3.
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit
die Schutzrechtsverletzung
durch
spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom
Lieferer
nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass
die
Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom
Lieferer
gelieferten
Produkten eingesetzt wird.
4.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.
1 a) geregelten
Ansprüche
des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr.
4, 5
und
9 entsprechend.
5.
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
des Art. VIII
entsprechend.
6.
Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche
des
Bestellers
gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels
sind ausgeschlossen.
X.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz
zu
verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit
nicht zu
vertreten
hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des
Bestellers
auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben
Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit
zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers
zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die
wirtschaftliche
Bedeutung
oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf
den
Betrieb
des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung
von
Treu
und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar
ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will
er
von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies
nach Erkenntnis
der
Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen
und zwar
auch
dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung
der Lieferzeit
vereinbart
war.
XI.
Sonstige Schadensersatzansprüche
1.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im
Folgenden:
Schadensersatzansprüche),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung,
sind ausgeschlossen.
2.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen
der Verletzung
des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit
gehaftet
wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.
Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche
zustehen,
verjähren
diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist
gemäß
Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei
allen aus dem
Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
der
Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am
Sitz des
Bestellers
zu klagen.
2.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag
gilt
deutsches
materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
XIII.
Verbindlichkeit des Vertrages
Der
Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
in
seinen
übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten
an dem
Vertrag
eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
©
2002 Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI)
e. V., Stresemannallee 19, 60596 Frankfurt am Main. Alle Rechte
vorbehalten.
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